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Rechtssatz RS0129393×

Rechtssatz RS0129393

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0129393

Geschäftszahl

15Os15/14s

Entscheidungsdatum

19.03.2014

Rechtssatz

Eine nachträgliche Mitteilung hat sich gemäß Paragraph 10, Absatz 2, MedienG in ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche zu beschränken. Daraus kann eine Berechtigung zur wörtlichen Wiedergabe der gesamten Primärmitteilung ‑ anders als nach Paragraph 9, Absatz 3, MedienG für eine Gegendarstellung ‑ nicht abgeleitet werden. Eine nachträgliche Mitteilung, die zahlreiche Wiederholungen und für das Verständnis nicht nötige Detailinformationen enthält, geht über das für den angestrebten Rechtsschutz Erforderliche hinaus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129393

Im RIS seit

06.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014

Dokumentnummer

JJR_20140319_OGH0002_0150OS00015_14S0000_001