Rechtssatz RS0129393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129393
Entscheidungsdatum
19.03.2014
Rechtssatz
Eine nachträgliche Mitteilung hat sich gemäß § 10 Abs 2 MedienG in ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche zu beschränken. Daraus kann eine Berechtigung zur wörtlichen Wiedergabe der gesamten Primärmitteilung ‑ anders als nach § 9 Abs 3 MedienG für eine Gegendarstellung ‑ nicht abgeleitet werden. Eine nachträgliche Mitteilung, die zahlreiche Wiederholungen und für das Verständnis nicht nötige Detailinformationen enthält, geht über das für den angestrebten Rechtsschutz Erforderliche hinaus.Eine nachträgliche Mitteilung hat sich gemäß Paragraph 10, Absatz 2, MedienG in ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche zu beschränken. Daraus kann eine Berechtigung zur wörtlichen Wiedergabe der gesamten Primärmitteilung ‑ anders als nach Paragraph 9, Absatz 3, MedienG für eine Gegendarstellung ‑ nicht abgeleitet werden. Eine nachträgliche Mitteilung, die zahlreiche Wiederholungen und für das Verständnis nicht nötige Detailinformationen enthält, geht über das für den angestrebten Rechtsschutz Erforderliche hinaus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129393
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20140319_OGH0002_0150OS00015_14S0000_001