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Rechtssatz RS0129394

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0129394

Geschäftszahl

15Os25/14m

Entscheidungsdatum

19.03.2014

Rechtssatz

Das Erfordernis der Begründung eines Antrags der Staatsanwaltschaft ist allein am Zweck zu messen, dem Gericht eine Tatsachengrundlage für eine rechts‑ und sachrichtige Entscheidung zu vermitteln, wobei die staatsanwaltschaftliche Begründung nicht jenen Anforderungen entsprechen muss, die an einen gerichtlichen Beschluss oder ein Urteil gestellt werden. Bei einem Antrag auf Bewilligung von Zwangsmitteln ergibt sich aus diesen unterschiedlichen Begründungsanforderungen und der in Paragraph 105, Absatz 2, StPO normierten Ermittlungsbefugnis des Gerichts dessen Pflicht, ungeachtet des Inhalts der Antragsbegründung das Vorliegen der Voraussetzungen für eine beabsichtigte Zwangsmaßnahme inhaltlich zu prüfen. Eine ‑ nur auf mangelhafte Begründung gestützte, ohne Prüfung der inhaltlichen Berechtigung erfolgte ‑ Zurückweisung eines auf deren Bewilligung gerichteten Antrags verletzt daher das Gesetz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129394

Im RIS seit

06.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014

Dokumentnummer

JJR_20140319_OGH0002_0150OS00025_14M0000_001