Rechtssatz RS0129394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129394
Entscheidungsdatum
19.03.2014
Rechtssatz
Das Erfordernis der Begründung eines Antrags der Staatsanwaltschaft ist allein am Zweck zu messen, dem Gericht eine Tatsachengrundlage für eine rechts‑ und sachrichtige Entscheidung zu vermitteln, wobei die staatsanwaltschaftliche Begründung nicht jenen Anforderungen entsprechen muss, die an einen gerichtlichen Beschluss oder ein Urteil gestellt werden. Bei einem Antrag auf Bewilligung von Zwangsmitteln ergibt sich aus diesen unterschiedlichen Begründungsanforderungen und der in § 105 Abs 2 StPO normierten Ermittlungsbefugnis des Gerichts dessen Pflicht, ungeachtet des Inhalts der Antragsbegründung das Vorliegen der Voraussetzungen für eine beabsichtigte Zwangsmaßnahme inhaltlich zu prüfen. Eine ‑ nur auf mangelhafte Begründung gestützte, ohne Prüfung der inhaltlichen Berechtigung erfolgte ‑ Zurückweisung eines auf deren Bewilligung gerichteten Antrags verletzt daher das Gesetz.Das Erfordernis der Begründung eines Antrags der Staatsanwaltschaft ist allein am Zweck zu messen, dem Gericht eine Tatsachengrundlage für eine rechts‑ und sachrichtige Entscheidung zu vermitteln, wobei die staatsanwaltschaftliche Begründung nicht jenen Anforderungen entsprechen muss, die an einen gerichtlichen Beschluss oder ein Urteil gestellt werden. Bei einem Antrag auf Bewilligung von Zwangsmitteln ergibt sich aus diesen unterschiedlichen Begründungsanforderungen und der in Paragraph 105, Absatz 2, StPO normierten Ermittlungsbefugnis des Gerichts dessen Pflicht, ungeachtet des Inhalts der Antragsbegründung das Vorliegen der Voraussetzungen für eine beabsichtigte Zwangsmaßnahme inhaltlich zu prüfen. Eine ‑ nur auf mangelhafte Begründung gestützte, ohne Prüfung der inhaltlichen Berechtigung erfolgte ‑ Zurückweisung eines auf deren Bewilligung gerichteten Antrags verletzt daher das Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129394
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20140319_OGH0002_0150OS00025_14M0000_001