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Rechtssatz RS0129396

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0129396

Geschäftszahl

15Os25/14m

Entscheidungsdatum

19.03.2014

Rechtssatz

Unter einer Entscheidung „in der Sache“ ist ‑ als Gegenstück zur Kassation und Rückverweisung an das Erstgericht ‑ zu verstehen, dass der Prozessgegenstand durch das Rechtsmittelgericht inhaltlich endgültig (bestätigend oder reformatorisch) erledigt wird. „Sache“ und damit Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist der gesamte (ursprünglich dem Erstgericht obliegende) Prüfungsgegenstand, in antragsabhängigen Fällen somit nicht nur der Inhalt des Antrags, sondern auch dessen formale Berechtigung.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 25/14m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 25/14m
    Beisatz: Sowohl die ersatzlose Aufhebung eines angefochtenen Beschlusses als auch die Bestätigung eines einen Antrag aus formellen Gründen zurückweisenden Beschusses oder die reformatorische Entscheidung, dass ein vom Erstgericht bewilligter Antrag zurückgewiesen wird, stellen Entscheidungen in der Sache iSd § 89 Abs 2b StPO dar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129396

Im RIS seit

06.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014

Dokumentnummer

JJR_20140319_OGH0002_0150OS00025_14M0000_003