Rechtssatz RS0129396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129396
Entscheidungsdatum
19.03.2014
Rechtssatz
Unter einer Entscheidung „in der Sache“ ist ‑ als Gegenstück zur Kassation und Rückverweisung an das Erstgericht ‑ zu verstehen, dass der Prozessgegenstand durch das Rechtsmittelgericht inhaltlich endgültig (bestätigend oder reformatorisch) erledigt wird. „Sache“ und damit Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist der gesamte (ursprünglich dem Erstgericht obliegende) Prüfungsgegenstand, in antragsabhängigen Fällen somit nicht nur der Inhalt des Antrags, sondern auch dessen formale Berechtigung.
Entscheidungstexte
- 15 Os 25/14m
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 25/14m
Beisatz: Sowohl die ersatzlose Aufhebung eines angefochtenen Beschlusses als auch die Bestätigung eines einen Antrag aus formellen Gründen zurückweisenden Beschusses oder die reformatorische Entscheidung, dass ein vom Erstgericht bewilligter Antrag zurückgewiesen wird, stellen Entscheidungen in der Sache iSd § 89 Abs 2b StPO dar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129396
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20140319_OGH0002_0150OS00025_14M0000_003