Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0129409×

Rechtssatz RS0129409

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0129409

Geschäftszahl

17Os25/13z; 17Os7/14d

Entscheidungsdatum

13.10.2014

Rechtssatz

Steht der maßgebliche Entscheidungswille des Organwalters fest, ist die Entscheidung dem zuständigen Organ auch dann zuzurechnen, wenn die Unterschrift nicht vom Organwalter selbst, sondern in dessen Auftrag von einer anderen Person geleistet wird. Dies selbst dann, wenn (wie hier) ein derartiger Auftrag pauschal und ex ante erteilt wird. Aus diesen Überlegungen ergibt sich die Konsequenz, dass es sich bei den von einer Kanzleileiterin mit der Paraphe eines Richters unterfertigten Erledigungen keineswegs um sogenannte Nichtentscheidungen handelt. Daraus folgt auch, dass durch die inkriminierte Vorgangsweise das ‑ nur Verfahrensparteien (nicht etwa dem Staat) zukommende ‑ Recht auf den gesetzlichen Richter nicht beeinträchtigt wurde, weil dieses zwar einen Anspruch auf Entscheidung durch das zuständige Organ, nicht jedoch auf Einhaltung bestimmter Verfahrensvorschriften oder eine besondere Qualität der Entscheidung, gewährleistet.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 25/13z
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 25/13z
  • 17 Os 7/14d
    Entscheidungstext OGH 13.10.2014 17 Os 7/14d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129409

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2014

Dokumentnummer

JJR_20140306_OGH0002_0170OS00025_13Z0000_001