Rechtssatz RS0129420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129420
Entscheidungsdatum
05.05.2014
Rechtssatz
Die in § 37 KartG angeordnete Entscheidungsveröffentlichung setzt eine Sachentscheidung in der Hauptsache voraus. Einstweilige Verfügungen (§ 48 KartG) sind im taxativen Katalog der zu veröffentlichenden Entscheidungen nicht angeführt und daher nicht zu veröffentlichen. Abweisende Entscheidungen sind nicht nach § 37 Abs 1 KartG zu veröffentlichen.Die in Paragraph 37, KartG angeordnete Entscheidungsveröffentlichung setzt eine Sachentscheidung in der Hauptsache voraus. Einstweilige Verfügungen (Paragraph 48, KartG) sind im taxativen Katalog der zu veröffentlichenden Entscheidungen nicht angeführt und daher nicht zu veröffentlichen. Abweisende Entscheidungen sind nicht nach Paragraph 37, Absatz eins, KartG zu veröffentlichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129420
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20140505_OGH0002_0160OK00001_1400000_001