Rechtssatz RS0129422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129422
Entscheidungsdatum
30.01.2014
Rechtssatz
Für die Anwendung der Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG kommt es nicht darauf an, ob sich die frühere Verurteilung auf dieselbe Begehungsweise (Erzeugen, Einführen, Ausführen, Anbieten, Überlassen oder Verschaffen von Suchtgift) wie die nunmehr angelastete bezogen hat.Für die Anwendung der Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG kommt es nicht darauf an, ob sich die frühere Verurteilung auf dieselbe Begehungsweise (Erzeugen, Einführen, Ausführen, Anbieten, Überlassen oder Verschaffen von Suchtgift) wie die nunmehr angelastete bezogen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129422
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20140130_OGH0002_0130OS00115_13F0000_001