Rechtssatz RS0129424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129424
Entscheidungsdatum
25.06.2026
Rechtssatz
Die insbesondere anhand des Wortlauts der Verbrauchergüterkauf‑RL 1999/44/EG richtlinienkonforme Auslegung des § 932 Abs 2 ABGB ist auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KschG) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Willen des österreichischen Gesetzgebers entspräche, eine so weitgehende Ausdehnung der Nachlieferungspflicht, wie sie der Europäische Gerichtshof in den Rechtssachen C‑65/09 (Weber) und C‑87/09 (Putz) für den Verbrauchsgüterkauf verbindlich vorgenommen hat, im Wege richtlinienkonformer Auslegung über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auch auf andere Kaufverträge zu erstrecken.Die insbesondere anhand des Wortlauts der Verbrauchergüterkauf‑RL 1999/44/EG richtlinienkonforme Auslegung des Paragraph 932, Absatz 2, ABGB ist auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Paragraph eins, KschG) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Willen des österreichischen Gesetzgebers entspräche, eine so weitgehende Ausdehnung der Nachlieferungspflicht, wie sie der Europäische Gerichtshof in den Rechtssachen C‑65/09 (Weber) und C‑87/09 (Putz) für den Verbrauchsgüterkauf verbindlich vorgenommen hat, im Wege richtlinienkonformer Auslegung über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auch auf andere Kaufverträge zu erstrecken.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 64/13x
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 Ob 64/13x
Veröff: SZ 2014/30
- 7 Ob 94/14w
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 94/14w
- 3 Ob 213/15t
Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 213/15t
Auch
- 1 Ob 209/16s
Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 209/16s
Auch; Veröff: SZ 2017/13
- 5 Ob 118/21w
Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 118/21w
Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung des § 33 Abs 8 BWG idF BGBl 532/1993. (T1)
- 3 Ob 200/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2026 3 Ob 200/25w
- 9 Ob 9/26b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2026 9 Ob 9/26b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129424
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20140325_OGH0002_0090OB00064_13X0000_001