Rechtssatz RS0129431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129431
Entscheidungsdatum
20.01.2021
Norm
ÖSG idF BGBL I 2002/149 §5
EinspeisetarifV idF BGBl II 2005/254 §7
Rechtssatz
Für die Frage, ob ein Abfallstoff als "Biomasse“ nach dem höheren oder als „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ nach dem niedrigeren Tarif der EinspeisetarifV zu vergüten ist, ist auch die Herkunft des Abfalls entscheidend und nicht ausschließlich die Zuordnung einer fünfstelligen Schlüsselnummer. Wenn die verwerteten Abfälle die Definition von („reiner“) fester Biomasse erfüllen, steht die (höhere) Gebühr nach § 7 Abs 1 EinspeisetarifV zu.Für die Frage, ob ein Abfallstoff als "Biomasse“ nach dem höheren oder als „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ nach dem niedrigeren Tarif der EinspeisetarifV zu vergüten ist, ist auch die Herkunft des Abfalls entscheidend und nicht ausschließlich die Zuordnung einer fünfstelligen Schlüsselnummer. Wenn die verwerteten Abfälle die Definition von („reiner“) fester Biomasse erfüllen, steht die (höhere) Gebühr nach Paragraph 7, Absatz eins, EinspeisetarifV zu.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 66/13x
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 66/13x
- 10 Ob 65/18h
Entscheidungstext OGH 20.11.2018 10 Ob 65/18h
- 3 Ob 75/19d
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 75/19d
Vgl
- 3 Ob 164/20v
Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 164/20v
Beisatz: Nach dem ÖSG 2012 sind alle vollständig biologisch abbaubaren Abfälle auch Biomasse. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129431
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20140219_OGH0002_0030OB00066_13X0000_001