Rechtssatz RS0129440
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129440
Geschäftszahl
12Os31/14x (12Os32/14v, 12Os33/14s)
Entscheidungsdatum
03.04.2014
Norm
StPO idF BGBl I 2007/93 §200
Rechtssatz
Eine Aufgliederung des Geldbetrags in Tagessätze und Kostenteil ist zwar nicht vorzunehmen, doch ist Berechnungsgrundlage das Tagessatzsystem, wobei dem so ermittelten Betrag der Kostenteil zugeschlagen wird.
Im Übrigen ist ein Hinweis auf die im Geldbetrag enthaltenen Verfahrenskosten in bestimmter Höhe aber nicht nur zulässig, sondern sogar empfehlenswert, um in Fällen, in denen Verfahrenskosten durch eine Versicherung gedeckt sind, einerseits Ansprüche der betroffenen Personen nicht zu behindern und andererseits administrativ belastende Rückfragen zu vermeiden.
Schlagworte
Geldbuße; Pauschalkostenbeitrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129440
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014
Dokumentnummer
JJR_20140403_OGH0002_0120OS00031_14X0000_001