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Rechtssatz RS0129440×

Rechtssatz RS0129440

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0129440

Geschäftszahl

12Os31/14x (12Os32/14v, 12Os33/14s)

Entscheidungsdatum

03.04.2014

Norm

StPO idF BGBl I 2007/93 §200

Rechtssatz

Eine Aufgliederung des Geldbetrags in Tagessätze und Kostenteil ist zwar nicht vorzunehmen, doch ist Berechnungsgrundlage das Tagessatzsystem, wobei dem so ermittelten Betrag der Kostenteil zugeschlagen wird.

Im Übrigen ist ein Hinweis auf die im Geldbetrag enthaltenen Verfahrenskosten in bestimmter Höhe aber nicht nur zulässig, sondern sogar empfehlenswert, um in Fällen, in denen Verfahrenskosten durch eine Versicherung gedeckt sind, einerseits Ansprüche der betroffenen Personen nicht zu behindern und andererseits administrativ belastende Rückfragen zu vermeiden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Geldbuße; Pauschalkostenbeitrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129440

Im RIS seit

11.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014

Dokumentnummer

JJR_20140403_OGH0002_0120OS00031_14X0000_001