Rechtssatz RS0129441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129441
Geschäftszahl
12Os31/14x (12Os32/14v, 12Os33/14s)
Entscheidungsdatum
03.04.2014
Norm
StPO idF BGBl I 2007/93 §200 Abs2
Rechtssatz
Die Geldbuße gemäß § 200 Abs 2 StPO hat demnach den nach dem Tagessatzsystem zu bemessenden Geldbetrag zuzüglich der sonst im Strafverfahren im Falle einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten und nicht nur Pauschalkosten zu enthalten. Das Anbot, das Verfahren für den Fall der Schadensgutmachung und der Bezahlung (bloß) von Pauschalkosten einzustellen, entspricht somit nicht dem Gesetz.Die Geldbuße gemäß Paragraph 200, Absatz 2, StPO hat demnach den nach dem Tagessatzsystem zu bemessenden Geldbetrag zuzüglich der sonst im Strafverfahren im Falle einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten und nicht nur Pauschalkosten zu enthalten. Das Anbot, das Verfahren für den Fall der Schadensgutmachung und der Bezahlung (bloß) von Pauschalkosten einzustellen, entspricht somit nicht dem Gesetz.
Schlagworte
Pauschalkostenbeitrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129441
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014
Dokumentnummer
JJR_20140403_OGH0002_0120OS00031_14X0000_002