Rechtssatz RS0129442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129442
Geschäftszahl
12Os31/14x (12Os32/14v, 12Os33/14s); 13Os117/21m
Entscheidungsdatum
16.02.2022
Norm
StPO idF BGBL I 2004/19 §81 Abs1
Rechtssatz
Gemäß § 81 Abs 1 StPO werden Erledigungen der Gerichte unter anderem durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 79 GOG) bekanntgemacht, und zwar auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, der allerdings gemäß § 81 Abs 3 StPO auch die Akten zur Einsichtnahme in die Erledigung übermittelt werden können.Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, StPO werden Erledigungen der Gerichte unter anderem durch Zustellung einer Ausfertigung (Paragraph 79, GOG) bekanntgemacht, und zwar auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, der allerdings gemäß Paragraph 81, Absatz 3, StPO auch die Akten zur Einsichtnahme in die Erledigung übermittelt werden können.
Die Rechtsmittelfrist für die Staatsanwaltschaft wird bereits durch gerichtlich verfügte Zustellung einer Beschlussausfertigung und nicht erst durch Einlangen des Aktes ausgelöst.
Entscheidungstexte
- 12 Os 31/14x
Entscheidungstext OGH 03.04.2014 12 Os 31/14x
- 13 Os 117/21m
Entscheidungstext OGH 16.02.2022 13 Os 117/21m
Vgl; Beisatz: Hier: Einlangen des Aktes bei der Staatsanwaltschaft nach bereits erfolgter Zustellung einer Urteilsabschrift zur Ausführung der Berufung. (T1)
Schlagworte
Aktenübermittlung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129442
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Dokumentnummer
JJR_20140403_OGH0002_0120OS00031_14X0000_003