Rechtssatz RS0129444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129444
Entscheidungsdatum
24.04.2014
Rechtssatz
Nach § 92 Z 1 SPG haftet der Bund für Schäden, die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (§ 23 SPG), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können. Diese von Rechtswidrigkeit und Verschulden der Organe unabhängige Haftung setzt voraus, dass die Sicherheitsbehörden bewusst gefährlichen Angriffen nicht vorbeugen oder solche beenden, um die in § 23 Abs 1 SPG festgelegten Ziele zu erreichen.Nach Paragraph 92, Ziffer eins, SPG haftet der Bund für Schäden, die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (Paragraph 23, SPG), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können. Diese von Rechtswidrigkeit und Verschulden der Organe unabhängige Haftung setzt voraus, dass die Sicherheitsbehörden bewusst gefährlichen Angriffen nicht vorbeugen oder solche beenden, um die in Paragraph 23, Absatz eins, SPG festgelegten Ziele zu erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129444
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20140424_OGH0002_0010OB00047_14I0000_001