Rechtssatz RS0129452
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129452
Entscheidungsdatum
25.03.2014
Rechtssatz
Der Rückforderungstatbestand der unwahren Angaben nach § 107 Abs 1 ASVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig zu beantworten zu müssen, von ihm zu tragen.Der Rückforderungstatbestand der unwahren Angaben nach Paragraph 107, Absatz eins, ASVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig zu beantworten zu müssen, von ihm zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129452
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014
Dokumentnummer
JJR_20140325_OGH0002_010OBS00022_14D0000_001