Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0129452×

Rechtssatz RS0129452

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129452

Geschäftszahl

10ObS22/14d

Entscheidungsdatum

25.03.2014

Rechtssatz

Der Rückforderungstatbestand der unwahren Angaben nach Paragraph 107, Absatz eins, ASVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig zu beantworten zu müssen, von ihm zu tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129452

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014

Dokumentnummer

JJR_20140325_OGH0002_010OBS00022_14D0000_001