Rechtssatz RS0129453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129453
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Norm
EG-RL 200/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 allg
EG-RL 200/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art2
VBO 1995 §4a Abs2a
VBO 1995 §4b Abs3
VBO 1995 §42 Abs2 Z2
Rechtssatz
Krankheit kann als solche nicht als ein weiterer Grund neben den Gründen angesehen werden, derentwegen Personen zu diskriminieren nach der RL 2000/78 verboten ist. Läuft eine undifferenzierte Berechnung krankheitsbedingter Fehlzeiten eines Arbeitnehmers aber darauf hinaus, dass Fehlzeiten wegen mit einer Behinderung im Zusammenhang stehenden Krankheit Zeiten allgemeiner „schlichter“ Krankheiten gleichgesetzt werden, so kann dies aber eine mittelbare Diskriminierung eines Arbeitnehmers bewirken. Ein behinderter Arbeitnehmer hat nämlich aufgrund seiner Behinderung typischerweise ein zusätzliches Risiko von mit seiner Krankheit zusammenhängenden Krankenständen und ist auf diese Weise einem höheren Risiko im Zusammenhang mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses ausgesetzt, als ein nicht behinderter.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 165/13z
Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 165/13z
Beisatz: Entscheidend für das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung ist nur die Maßgeblichkeit der scheinbar „neutralen“ Kriterien, aber nicht, ob sich der Entscheidungsträger der typischen Verknüpfung mit dem verpönten Kriterium bewusst ist. Der Umstand, dass die Beklagte nicht in Kenntnis über die bei der Klägerin bestehende Behinderung gewesen sein mag, schließt daher die Möglichkeit einer mittelbaren Diskriminierung iSd § 4a Abs 2a VBO 1995 nicht schon an sich aus. (T1)
Beisatz: Die Richtlinie RL 2000/78 hat aber nicht zum Ziel, arbeitsunfähige Arbeitnehmer in Arbeitsverhältnissen zu halten und sie verlangt nicht die Weiterbeschäftigung von Personen, die für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht mehr fähig sind. Den Arbeitgeber trifft daher keine Verpflichtung, einen Arbeitnehmer, der seine dienstvertraglich vereinbarte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, außerhalb der vertraglichen vereinbarten Tätigkeit weiterzubeschäftigen. (T2); Veröff: SZ 2014/49
- 9 ObA 45/21i
Entscheidungstext OGH 28.09.2021 9 ObA 45/21i
- 9 ObA 36/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 9 ObA 36/23v
- 9 ObA 24/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2025 9 ObA 24/24f
- 8 ObA 18/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 ObA 18/25t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129453
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20140429_OGH0002_009OBA00165_13Z0000_001