Rechtssatz RS0129454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129454
Entscheidungsdatum
25.03.2014
Rechtssatz
Eine an den §§ 4 und 5 Abs 5 KBGG orientierte systematische Interpretation des § 8 Abs 1 Z 1 KBGG (iVm § 2 Abs 1 Z 3 KBGG) ergibt eindeutig den Schluss, dass unter „Kalendermonaten mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum)“ nur ein Zeitraum gemeint sein kann, der das zuletzt geborene Kind betrifft, für das ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht; hingegen haben Bezugszeiträume für ein früher geborenes Kind, für das kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld mehr besteht, außer Betracht zu bleiben.Eine an den Paragraphen 4 und 5 Absatz 5, KBGG orientierte systematische Interpretation des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG) ergibt eindeutig den Schluss, dass unter „Kalendermonaten mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum)“ nur ein Zeitraum gemeint sein kann, der das zuletzt geborene Kind betrifft, für das ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht; hingegen haben Bezugszeiträume für ein früher geborenes Kind, für das kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld mehr besteht, außer Betracht zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129454
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014
Dokumentnummer
JJR_20140325_OGH0002_010OBS00021_14G0000_001