Rechtssatz RS0129459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129459
Entscheidungsdatum
22.04.2014
Rechtssatz
Das jenes des unmündigen Minderjährigen ersetzende Verlangen des Erziehungsberechtigten (gesetzlichen Vertreters) nach § 5 Abs 2 UbG muss allen Voraussetzungen des § 4 Abs 1 und 2 UbG, für die keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen, genügen. Das Verlangen muss vor der Aufnahme gestellt werden.Das jenes des unmündigen Minderjährigen ersetzende Verlangen des Erziehungsberechtigten (gesetzlichen Vertreters) nach Paragraph 5, Absatz 2, UbG muss allen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 UbG, für die keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen, genügen. Das Verlangen muss vor der Aufnahme gestellt werden.
Schlagworte
Unterbringung; Obsorge; Kinder; Minderjähriger
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129459
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014
Dokumentnummer
JJR_20140422_OGH0002_0070OB00042_14Y0000_001