Rechtssatz RS0129460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129460
Entscheidungsdatum
22.04.2014
Rechtssatz
Eine Umgehung der Vorschriften zum Schutz der Freiheit von Kranken dadurch, dass man sich auf eine (tatsächlich gar nicht erfolgte) Entlassung beruft und daran sofort eine Unterbringung auf Verlangen anschließt, ist unzulässig.
Schlagworte
Umgehung; Scheinentlassung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129460
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014
Dokumentnummer
JJR_20140422_OGH0002_0070OB00042_14Y0000_002