Rechtssatz RS0129463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129463
Entscheidungsdatum
27.02.2014
Rechtssatz
Werden Kriterien für eine weniger günstige Behandlung herangezogen, die nur von einem Geschlecht erfüllt werden können, wie etwa eine Schwangerschaft, stellt dies eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 81/13i
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 81/13i
Beisatz: Liegt der maßgebliche Grund für eine Kündigung in der konkreten Annahme des Arbeitgebers, dass eine Arbeitnehmerin bald schwanger werde, ist dies daher vom Verbot der unmittelbaren Diskriminierung erfasst. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129463
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014
Dokumentnummer
JJR_20140227_OGH0002_008OBA00081_13I0000_001