Rechtssatz RS0129464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129464
Entscheidungsdatum
27.02.2014
Norm
KollV für Angestellte der Banken und Bankiers (Pensionsreform 1961) Fassung 1997 §3
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob für den Anfall der Administrativpension nach dem „Kollektivvertrag betreffend Neuregelung der Pensionsrechte (Pensionsreform 1961)“ in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung zwischen dem Verband österreichischer Banken und Bankiers und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund zusätzlich zu § 8 auch die Wartezeit nach § 3 erfüllt sein muss, ist auf das Konzept, das von den Kollektivvertragsparteien anlässlich der Änderung des Kollektivvertrags ab dem Jahr 1997 verfolgt wurde, Bedacht zu nehmen. Durch diese Änderung und die gleichzeitige Einführung des Pensionskassen‑Kollektivvertrags wurde ein Systemwechsel im kollektivvertraglichen Pensionsrecht vollzogen und die Administrativpension abgeschafft. Bei der Wartezeit in § 3 Abs 1 Satz 1 des Kollektivvertrags über Pensionsrechte (1997) handelt es sich um eine Übergangsregelung mit einem Stichtag, die auch für die Administrativpension und daher zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 8 des Kollektivvertrags gilt.Bei der Beurteilung der Frage, ob für den Anfall der Administrativpension nach dem „Kollektivvertrag betreffend Neuregelung der Pensionsrechte (Pensionsreform 1961)“ in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung zwischen dem Verband österreichischer Banken und Bankiers und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund zusätzlich zu Paragraph 8, auch die Wartezeit nach Paragraph 3, erfüllt sein muss, ist auf das Konzept, das von den Kollektivvertragsparteien anlässlich der Änderung des Kollektivvertrags ab dem Jahr 1997 verfolgt wurde, Bedacht zu nehmen. Durch diese Änderung und die gleichzeitige Einführung des Pensionskassen‑Kollektivvertrags wurde ein Systemwechsel im kollektivvertraglichen Pensionsrecht vollzogen und die Administrativpension abgeschafft. Bei der Wartezeit in Paragraph 3, Absatz eins, Satz 1 des Kollektivvertrags über Pensionsrechte (1997) handelt es sich um eine Übergangsregelung mit einem Stichtag, die auch für die Administrativpension und daher zusätzlich zu den Voraussetzungen des Paragraph 8, des Kollektivvertrags gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129464
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014
Dokumentnummer
JJR_20140227_OGH0002_008OBA00084_13F0000_001