Rechtssatz RS0129467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129467
Entscheidungsdatum
28.04.2014
Rechtssatz
Auch bei angespartem Vermögen ist grundsätzlich nur der Ertrag in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Für eine Lebensversicherung gilt daher, dass bei Fälligkeit des Auszahlungsbetrags (als Rente oder Einmalzahlung) nur die darin enthaltenen Zins‑ und Gewinnanteile, nicht aber das eingesetzte Kapital zur Bemessungsgrundlage gehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129467
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20140428_OGH0002_0080OB00035_14A0000_001