Rechtssatz RS0129469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129469
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Rechtssatz
Nicht ausgeglichene Zeitguthaben sind nach § 3a Abs 1 Satz 3 IESG nur dann gesichert, wenn die zugrunde liegenden Arbeitsstunden im Sicherungszeitraum geleistet wurden und wenn das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum in eine fällige Geldforderung (rück‑)umgewandelt wurde.Nicht ausgeglichene Zeitguthaben sind nach Paragraph 3 a, Absatz eins, Satz 3 IESG nur dann gesichert, wenn die zugrunde liegenden Arbeitsstunden im Sicherungszeitraum geleistet wurden und wenn das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum in eine fällige Geldforderung (rück‑)umgewandelt wurde.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 4/14t
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 ObS 4/14t
Beisatz: Nach der Insolvenzrichtlinie (RL 2008/94/EG) ist als Mindestschutz nur das Arbeitsentgelt für drei Monate (nach Wahl des Mitgliedstaats vor oder nach einem Stichtag) gesichert. Der Begriff des Arbeitsentgelts bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats. (T1)
Veröff: SZ 2014/46
- 8 ObS 4/16w
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 ObS 4/16w
- 8 ObS 5/16t
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 ObS 5/16t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129469
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
JJR_20140428_OGH0002_008OBS00004_14T0000_001