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Rechtssatz RS0129472×

Rechtssatz RS0129472

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129472

Entscheidungsdatum

10.02.2022

Rechtssatz

Eine Anmerkung nach Paragraph 42, Absatz eins, WEG 2002 darf gemäß Paragraph 42, Absatz 3, WEG 2002 grundsätzlich nur auf Antrag des Treuhänders gelöscht werden. Ist im Rang nach der Anmerkung Wohnungseigentum begründet und hinsichtlich des betreffenden Objekts das Eigentumsrecht für den Bauträger einverleibt worden, dann ist eine allein aus diesem Grund angeordnete und damit verbundene amtswegige Löschung der Anmerkung als gegenstandslos schon deshalb unzulässig, weil diese weiterhin die Gutgläubigkeit eines dritten Erwerbers betreffend das Fehlen allfälliger Ansprüche von Wohnungseigentumsbewerbern auszuschließen vermag.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 219/13m
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 219/13m
    Veröff: SZ 2014/54
  • 5 Ob 186/14k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 186/14k
    Vgl; Beisatz: Die im Gesetz beschriebenen Rechtsfolgen einer auf § 42 Abs 1 WEG 2002 beruhenden Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum zeigen, dass diese der Sicherung der Rechte der (potenziellen) Wohnungseigentumsbewerber gegenüber dem Bauträger dient. (T1)
  • 5 Ob 123/21f
    Entscheidungstext OGH 10.02.2022 5 Ob 123/21f
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129472

Im RIS seit

30.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2022

Dokumentnummer

JJR_20140520_OGH0002_0050OB00219_13M0000_001