Rechtssatz RS0129475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129475
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Rechtssatz
Grundsätzlich bilden mehrere Mitmieter bzw Mitpächter im (Auf‑)Kündigungs‑ oder Räumungsprozess über das gemeinsam begründete Bestandsverhältnis eine einheitliche Streitpartei. Im Fall einer außergerichtlichen Zustimmung eines beklagten Mitbestandnehmers zum gegnerischen Klagsanspruch ist die Einbeziehung dieses Mitbestandnehmers in den Prozess aber dann nicht geboten, wenn die Gefahr eines nachträglichen Widerrufs seiner Zustimmungserklärung zum Klagsanspruch nicht besteht. In einem solchen Fall besteht trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit für eine einheitliche Entscheidung.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 8/14f
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 8/14f
Veröff: SZ 2014/48
- 4 Ob 2/19a
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 2/19a
nur: Grundsätzlich bilden mehrere Mitmieter bzw Mitpächter im (Auf‑)Kündigungs‑ oder Räumungsprozess über das gemeinsam begründete Bestandsverhältnis eine einheitliche Streitpartei. (T1)
Beisatz: Dies gilt auch im Räumungsprozess wegen titelloser Benützung, wenn eine der beklagten Parteien ihr Benützungsrecht von der anderen beklagten Partei ableitet. (T2)
- 1 Ob 96/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 1 Ob 96/25m
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129475
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20140428_OGH0002_0080OB00008_14F0000_001