Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0129476×

Rechtssatz RS0129476

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129476

Geschäftszahl

8Ob72/13s; 8Ob132/15t

Entscheidungsdatum

27.01.2017

Norm

AEUV Art267
Universaldienst-RL Art20
TKG §25

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage betreffend die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.3.2002 über den Universaldienst und über die Nutzungsrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 (Universaldienstrichtlinie), zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist das in Artikel 20, Absatz 2, der Universaldienstrichtlinie für die Teilnehmer vorgesehene Recht „bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen“ den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen, auch für den Fall vorzusehen, dass sich eine Anpassung der Entgelte aus den Vertragsbedingungen ableitet, die bereits bei Vertragsabschluss vorsehen, dass in der Zukunft eine Anpassung der Entgelte (Steigerung/Reduktion) entsprechend den Veränderungen eines objektiven Verbraucherpreisindex, der die Geldwertentwicklung abbildet, zu erfolgen hat?

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 72/13s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 72/13s
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über dieses Ersuchen mit Urteil vom 26. November 2015, Rechtssache C‑326/14, für Recht erkannt: „Art 20 Abs 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Änderung der Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Netz‑ und Kommunikationsdienste gemäß einer Entgeltanpassungsklausel, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das diese Dienste anbietet, enthalten ist und vorsieht, dass eine solche Änderung anhand eines von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Verbraucherpreisindex erfolgt, keine 'Änderung der Vertragsbedingungen' im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die den Teilnehmer berechtigt, seinen Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen.“ (T1)
    Beisatz: Es kommt auch im Anwendungsbereich des § 25 TKG dem Teilnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht zu, wenn im Telekommunikationsbereich eine Entgeltänderung aufgrund einer vertraglich vorgesehenen Anpassungsklausel mittels eines von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Index (hier: Verbraucherpreisindex) erfolgt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129476

Im RIS seit

08.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2017

Dokumentnummer

JJR_20140428_OGH0002_0080OB00072_13S0000_001