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Rechtssatz RS0129480×

Rechtssatz RS0129480

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129480

Geschäftszahl

4Ob70/14v; 4Ob24/19m

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Rechtssatz

Normzweck des Paragraph 5, VKrG ist es, dem Verbraucher schon in der Phase der Geschäftsanbahnung vor Augen zu führen, mit welchen Belastungen er bei Eingehung des beworbenen Produkts zu rechnen hat und ihn derart in die Lage zu versetzen, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen. Dem Verbraucher soll ermöglicht werden, die Konditionen des Anbieters und damit die von ihm zu tragende Gesamtbelastung vollständig zu überschauen. Dieser Normzweck verlangt Transparenz in der Darstellung der Kostenbelastung auch für solche Nebenleistungen, die nicht ausnahmslos jeden Vertragspartner treffen, sondern deren Erfordernis nur im Einzelfall gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 70/14v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 70/14v
  • 4 Ob 24/19m
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 24/19m
    Beisatz: "Auffallend" bedeutet als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle, wogegen „klar und prägnant“ inhaltliche Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129480

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Dokumentnummer

JJR_20140520_OGH0002_0040OB00070_14V0000_002