Rechtssatz RS0129481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129481
Entscheidungsdatum
17.07.2014
Rechtssatz
Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern sind lauterkeitsrechtlich zulässig, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine ruhige, von jeder Übereilung freie vergleichende Prüfung der beiden Leistungsangebote ermöglichen und Mitbewerber weder durch gezieltes Abfangen von Interessenten schädigen noch daran hindern, ihre eigenen Angebote in einem sachlichen Leistungsvergleich ungestört zu präsentieren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 42/14a
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 42/14a
Veröff: SZ 2014/52
- 4 Ob 34/14z
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 34/14z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Räumliche Kooperation zwischen einem Augenarzt und einem Augenoptiker (getrennte Eingänge, die in ihrer Beschriftung auf Zugänge zu verschiedenen Unternehmen hinweisen, samt Durchgangsmöglichkeit aus dem Optikerraum in den Wartebereich der Ordination, gemeinsame Nutzung der Refraktionseinheit) – keine lauterkeitsrechtlich relevante Beschränkung der Entscheidungsfreiheit des Patienten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129481
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20140520_OGH0002_0040OB00042_14A0000_001