Rechtssatz RS0129489
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129489
Entscheidungsdatum
26.06.2014
Rechtssatz
Nach der gesetzlichen Vorgabe des § 11 Abs 3 Z 3 VerpackVO liegt kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vor, wenn sich ein Entsorgungsunternehmen von seinen Vertragspartnern das vertragliche Recht zur Einsichtnahme in deren verpackungsrelevante und für die Ermittlung des Lizenzentgelts maßgeblichen Bücher und Schriften einräumen lässt, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm gemeldeten Packstoffmengen überprüfen zu können, sofern es nicht zu Prüfungshandlungen ermächtigt wird, die die Konditionen hinsichtlich Entgelte pro Kilo Verpackungen oder die Aufwendungen für Lizenzentgelte betreffen, die Mitbewerbern geleistet werden.Nach der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, VerpackVO liegt kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vor, wenn sich ein Entsorgungsunternehmen von seinen Vertragspartnern das vertragliche Recht zur Einsichtnahme in deren verpackungsrelevante und für die Ermittlung des Lizenzentgelts maßgeblichen Bücher und Schriften einräumen lässt, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm gemeldeten Packstoffmengen überprüfen zu können, sofern es nicht zu Prüfungshandlungen ermächtigt wird, die die Konditionen hinsichtlich Entgelte pro Kilo Verpackungen oder die Aufwendungen für Lizenzentgelte betreffen, die Mitbewerbern geleistet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129489
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014
Dokumentnummer
JJR_20140626_OGH0002_0160OK00010_1300000_001