Rechtssatz RS0129491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129491
Entscheidungsdatum
21.04.2015
Rechtssatz
Die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Abschlussprüfungen (hier: AAB AP 2006) führen zu keiner rechtswirksamen (vertraglichen) Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB. Deren zwingender Charakter im Sinn eines verbindlich normierten Mindeststandards folgt nämlich ‑ ungeachtet ihrer nicht allein den Ausschlag gebenden systematischen Stellung ‑ nach Gesetzeszweck und Sinnzusammenhang aus § 275 Abs 4 UGB.Die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Abschlussprüfungen (hier: AAB AP 2006) führen zu keiner rechtswirksamen (vertraglichen) Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist des Paragraph 275, Absatz 5, UGB. Deren zwingender Charakter im Sinn eines verbindlich normierten Mindeststandards folgt nämlich ‑ ungeachtet ihrer nicht allein den Ausschlag gebenden systematischen Stellung ‑ nach Gesetzeszweck und Sinnzusammenhang aus Paragraph 275, Absatz 4, UGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129491
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015
Dokumentnummer
JJR_20140630_OGH0002_0050OB00208_13V0000_001