Rechtssatz RS0129492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129492
Entscheidungsdatum
20.05.2014
Rechtssatz
Für eine ordnungsgemäße (= rechtswirksame) Beschlussfassung muss nicht vorweg das Ende des Diskussionsprozesses im Verfahren über die Beschlussfassung im Umlauf bestimmt oder zumindest bestimmbar festgelegt werden. Allein das Fehlen einer solchen Angabe zieht noch nicht die Rechtsunwirksamkeit der Beschlussfassung nach sich, wenn sonst feststeht, dass allen Miteigentümern ausreichend Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde, und die Beendigung des Verfahrens keine Willkür seitens der Initiatoren darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129492
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
JJR_20140520_OGH0002_0050OB00191_13V0000_001