Rechtssatz RS0129494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129494
Entscheidungsdatum
25.06.2014
Norm
KV für Zahnarzt-Angestellte §8
KV für Zahnarzt-Angestellte §18
Rechtssatz
Einer zahnärztlichen Assistentin gebührt die Entlohnung nach § 18 des KV für Zahnarzt-Angestellte erst nach vollständigem Abschluss der dualen Ausbildung, also der praktischen und theoretischen Ausbildung mit positivem Prüfungsabschluss. Solange diese Ausbildung nicht vollständig abgeschlossen ist, bestimmt sich ihr Entgelt nach den für zahnärztliche Assistentinnen in Ausbildung geltenden Bestimmungen des § 8 des KV für Zahnarzt-Angestellte.Einer zahnärztlichen Assistentin gebührt die Entlohnung nach Paragraph 18, des KV für Zahnarzt-Angestellte erst nach vollständigem Abschluss der dualen Ausbildung, also der praktischen und theoretischen Ausbildung mit positivem Prüfungsabschluss. Solange diese Ausbildung nicht vollständig abgeschlossen ist, bestimmt sich ihr Entgelt nach den für zahnärztliche Assistentinnen in Ausbildung geltenden Bestimmungen des Paragraph 8, des KV für Zahnarzt-Angestellte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129494
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
JJR_20140625_OGH0002_009OBA00048_14W0000_001