Rechtssatz RS0129495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129495
Entscheidungsdatum
27.05.2014
Norm
KV für Arbeiter der Blumenbinder und Blumenhändler §16 Abs2
Rechtssatz
Der Anspruch auf Überstundenentgelt, der sich aus der Rückumwandlung eines Zeitguthabens ergibt und der mangels Möglichkeit zu einer früheren Geltendmachung mit dem Ende des Dienstverhältnisses fällig wird, unterliegt auch dann der dreimonatigen Verfallsfrist des § 16 Abs 2 Satz 1 des Kollektivvertrags für Arbeiter der Blumenbinder und Blumenhändler, wenn bei grundsätzlicher Vereinbarung, das Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden, die Überstundenaufzeichnungen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber im laufenden Dienstverhältnis regelmäßig bekannt gegeben wurden.Der Anspruch auf Überstundenentgelt, der sich aus der Rückumwandlung eines Zeitguthabens ergibt und der mangels Möglichkeit zu einer früheren Geltendmachung mit dem Ende des Dienstverhältnisses fällig wird, unterliegt auch dann der dreimonatigen Verfallsfrist des Paragraph 16, Absatz 2, Satz 1 des Kollektivvertrags für Arbeiter der Blumenbinder und Blumenhändler, wenn bei grundsätzlicher Vereinbarung, das Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden, die Überstundenaufzeichnungen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber im laufenden Dienstverhältnis regelmäßig bekannt gegeben wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129495
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
JJR_20140527_OGH0002_009OBA00044_14G0000_001