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Rechtssatz RS0129495

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129495

Geschäftszahl

9ObA44/14g

Entscheidungsdatum

27.05.2014

Norm

KV für Arbeiter der Blumenbinder und Blumenhändler §16 Abs2

Rechtssatz

Der Anspruch auf Überstundenentgelt, der sich aus der Rückumwandlung eines Zeitguthabens ergibt und der mangels Möglichkeit zu einer früheren Geltendmachung mit dem Ende des Dienstverhältnisses fällig wird, unterliegt auch dann der dreimonatigen Verfallsfrist des Paragraph 16, Absatz 2, Satz 1 des Kollektivvertrags für Arbeiter der Blumenbinder und Blumenhändler, wenn bei grundsätzlicher Vereinbarung, das Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden, die Überstundenaufzeichnungen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber im laufenden Dienstverhältnis regelmäßig bekannt gegeben wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129495

Im RIS seit

28.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Dokumentnummer

JJR_20140527_OGH0002_009OBA00044_14G0000_001