Rechtssatz RS0129498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129498
Entscheidungsdatum
19.05.2015
Rechtssatz
Werden auf einer Website Schutzgegenstände ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht, kann Access-Providern von Nutzern untersagt werden, ihren Kunden den Zugang zu dieser Website zu vermitteln. Das gilt nicht, wenn dadurch auch der rechtmäßige Zugang zu Informationen verhindert würde. Konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs können nicht angeordnet werden.
Im Fall einer Exekution nach § 355 EO kann der Provider mit Impugnationsklage geltend machen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung des Zugang gesetzt habe. Wird eine solche Klage erhoben, ist das Exekutionsverfahren ohne Prüfung von deren Erfolgsaussichten und ohne Vorliegen einer Gefährdung iSv § 44 Abs 1 EO aufzuschieben.Im Fall einer Exekution nach Paragraph 355, EO kann der Provider mit Impugnationsklage geltend machen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung des Zugang gesetzt habe. Wird eine solche Klage erhoben, ist das Exekutionsverfahren ohne Prüfung von deren Erfolgsaussichten und ohne Vorliegen einer Gefährdung iSv Paragraph 44, Absatz eins, EO aufzuschieben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 71/14s
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 71/14s
Veröff: SZ 2014/59
- 4 Ob 22/15m
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 22/15m
Auch; Beisatz: Hier: Access-Provider. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129498
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2016
Dokumentnummer
JJR_20140624_OGH0002_0040OB00071_14S0000_001