Rechtssatz RS0129508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129508
Entscheidungsdatum
05.08.2014
Rechtssatz
Das Unterbleiben einer (nur ausnahmsweise durchzuführenden) mündlichen Verhandlung über einen Wiederaufnahmeantrag stellt lediglich in den Fällen einen Verfahrensfehler dar, in denen sich die Tatsachen, durch die der Antrag begründet wird, und ihre Eignung, eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung herbeizuführen, nur durch eine unmittelbare Beweisaufnahme klären lassen.
Entscheidungstexte
- 25 Os 8/14k
Entscheidungstext OGH 05.08.2014 25 Os 8/14k
Beisatz: Ein Verstoß gegen das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör im Wiederaufnahmeverfahren (§ 357 Abs 2 dritter Satz und sechster Satz letzter Fall StPO) ist saniert, wenn es dem Wiederaufnahmewerber unbenommen blieb, im Rahmen des – keinem Neuerungsverbot unterliegenden – Beschwerdeverfahrens zu Beweisaufnahmen des Erstgerichts (hier: des Disziplinarrats) Stellung zu beziehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129508
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20140805_OGH0002_0250OS00008_14K0000_003