Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0129513×

Rechtssatz RS0129513

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129513

Geschäftszahl

16Ok12/13; 16Ok4/20d

Entscheidungsdatum

17.02.2021

Norm

KarG §4 Abs3

Rechtssatz

In Paragraph 4, Absatz 3, KartG wird eine relative Marktbeherrschung festgelegt, die auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen abstellt, aber keinesfalls die Kontrahierungsfreiheit der Marktteilnehmer zusätzlich beschränken soll. Entscheidend ist, ob Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, also alternative Absatz- oder Bezugsmöglichkeiten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen bestehen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 12/13
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 16 Ok 12/13
    Beisatz: Dass die Antragstellerin zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung mit der Antragsgegnerin angewiesen wäre, ist nicht bescheinigt, wenn nur 10 % des Laufschuhangebots der Antragstellerin von der Antragsgegnerin stammen. (T1)
  • 16 Ok 4/20d
    Entscheidungstext OGH 17.02.2021 16 Ok 4/20d
    Beisatz: Hier: Macht der Umsatz eines Kraftfahrzeughändlers mit angeschlossener Werkstätte im Neuwagenbereich mit Fahrzeugen einer bestimmten Marke rund 68 % des Gesamtumsatzes aus (bei etwa 2/3 Kundenanteil ohne Bereitschaft, die Fahrzeugmarke zu wechseln), und beträgt im Werkstättenbereich der von dieser Marke betroffene Umsatzteil ca. 60 %, wäre in beiden Bereichen der Verlust des Vertrags mit der Generalimporteurin von Fahrzeugen dieser Marke existenzbedrohend. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129513

Im RIS seit

09.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Dokumentnummer

JJR_20140626_OGH0002_0160OK00012_1300000_001