Rechtssatz RS0129513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129513
Entscheidungsdatum
17.02.2021
Rechtssatz
In § 4 Abs 3 KartG wird eine relative Marktbeherrschung festgelegt, die auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen abstellt, aber keinesfalls die Kontrahierungsfreiheit der Marktteilnehmer zusätzlich beschränken soll. Entscheidend ist, ob Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, also alternative Absatz- oder Bezugsmöglichkeiten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen bestehen.In Paragraph 4, Absatz 3, KartG wird eine relative Marktbeherrschung festgelegt, die auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen abstellt, aber keinesfalls die Kontrahierungsfreiheit der Marktteilnehmer zusätzlich beschränken soll. Entscheidend ist, ob Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, also alternative Absatz- oder Bezugsmöglichkeiten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen bestehen.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 12/13
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 16 Ok 12/13
Beisatz: Dass die Antragstellerin zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung mit der Antragsgegnerin angewiesen wäre, ist nicht bescheinigt, wenn nur 10 % des Laufschuhangebots der Antragstellerin von der Antragsgegnerin stammen. (T1)
- 16 Ok 4/20d
Entscheidungstext OGH 17.02.2021 16 Ok 4/20d
Beisatz: Hier: Macht der Umsatz eines Kraftfahrzeughändlers mit angeschlossener Werkstätte im Neuwagenbereich mit Fahrzeugen einer bestimmten Marke rund 68 % des Gesamtumsatzes aus (bei etwa 2/3 Kundenanteil ohne Bereitschaft, die Fahrzeugmarke zu wechseln), und beträgt im Werkstättenbereich der von dieser Marke betroffene Umsatzteil ca. 60 %, wäre in beiden Bereichen der Verlust des Vertrags mit der Generalimporteurin von Fahrzeugen dieser Marke existenzbedrohend. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129513
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
JJR_20140626_OGH0002_0160OK00012_1300000_001