Rechtssatz RS0129515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129515
Entscheidungsdatum
26.06.2014
Norm
NahversG §4 Abs1
NahversG §4 Abs2
Rechtssatz
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit durch Verweigerung weiterer Belieferungen ist nicht anzunehmen, wenn die nicht gelieferte Ware trotz Lieferbereitschaft nur einen im Verhältnis zu den übrigen verkauften Waren geringeren Anteil am Umsatz der betreffenden Warengattung des Letztverkäufers hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129515
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20140626_OGH0002_0160OK00012_1300000_003