Rechtssatz RS0129516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129516
Entscheidungsdatum
26.06.2014
Norm
NahversG §4 Abs1
NahversG §4 Abs2
Rechtssatz
Ein Recht auf Vollsortimentierung kann aus § 4 Abs 1 NahversG nicht hergeleitet werden. Es ist daher davon auszugehen, dass Erzeuger, Großhändler und Zwischenhändler in der Auswahl jener Vertriebswege und Vertriebsarten, die letztlich den Letztverbraucher erreichen, grundsätzlich frei sind.Ein Recht auf Vollsortimentierung kann aus Paragraph 4, Absatz eins, NahversG nicht hergeleitet werden. Es ist daher davon auszugehen, dass Erzeuger, Großhändler und Zwischenhändler in der Auswahl jener Vertriebswege und Vertriebsarten, die letztlich den Letztverbraucher erreichen, grundsätzlich frei sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129516
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20140626_OGH0002_0160OK00012_1300000_004