Rechtssatz RS0129520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129520
Entscheidungsdatum
19.05.2014
Rechtssatz
Durch die Schutzbestimmung des § 287 Abs 10a BSVG wird gewährleistet, dass bei Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen in einem Kalenderjahr der stufenweisen Anhebung der besonderen Mindestversicherungszeit der Pensionsanspruch erhalten bleibt. Gewahrt bleibt durch die Wahrungsbestimmung des § 287 Abs 10a und Abs 13b BSVG jeweils der Anspruch des Versicherten etwa auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, wenn er zu einem früheren Zeitpunkt die dafür bestehenden Voraussetzungen mit Ausnahme der Aufgabe der Erwerbstätigkeit erfüllte, aber mit dem Pensionsantritt noch zuwartete. Nicht gewahrt bleiben aber durch diese Bestimmungen die Parameter für die Ermittlung der Höhe des Leistungsanspruchs (eine ausdrückliche Wahrungsbestimmung hinsichtlich der anzuwendenden Steigerungspunkte enthält etwa § 287 Abs 13 BSVG).Durch die Schutzbestimmung des Paragraph 287, Absatz 10 a, BSVG wird gewährleistet, dass bei Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen in einem Kalenderjahr der stufenweisen Anhebung der besonderen Mindestversicherungszeit der Pensionsanspruch erhalten bleibt. Gewahrt bleibt durch die Wahrungsbestimmung des Paragraph 287, Absatz 10 a und Absatz 13 b, BSVG jeweils der Anspruch des Versicherten etwa auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, wenn er zu einem früheren Zeitpunkt die dafür bestehenden Voraussetzungen mit Ausnahme der Aufgabe der Erwerbstätigkeit erfüllte, aber mit dem Pensionsantritt noch zuwartete. Nicht gewahrt bleiben aber durch diese Bestimmungen die Parameter für die Ermittlung der Höhe des Leistungsanspruchs (eine ausdrückliche Wahrungsbestimmung hinsichtlich der anzuwendenden Steigerungspunkte enthält etwa Paragraph 287, Absatz 13, BSVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129520
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20140519_OGH0002_010OBS00015_14Z0000_001