Rechtssatz RS0129524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129524
Entscheidungsdatum
18.03.2024
Rechtssatz
Erhält der Empfänger das hinterlegte Zustellstück vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam. Das Zustellstück wird ihm nämlich bei der Geschäftsstelle des Zustelldienstes, also gemäß § 24a Z1 ZustG am Ort des Antreffens, mangelfrei zugestellt; einer Heilung nach § 7 ZustG bedarf es nicht.Erhält der Empfänger das hinterlegte Zustellstück vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam. Das Zustellstück wird ihm nämlich bei der Geschäftsstelle des Zustelldienstes, also gemäß Paragraph 24 a, Z1 ZustG am Ort des Antreffens, mangelfrei zugestellt; einer Heilung nach Paragraph 7, ZustG bedarf es nicht.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 35/14s
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 ObS 35/14s
Veröff: SZ 2014/31
- 4 Ob 186/17g
Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 186/17g
- 9 Ob 91/22f
Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 Ob 91/22f
- 4 Ob 101/23s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2023 4 Ob 101/23s
vgl; Beisatz: hier: Mit Ausführungen zur gleichen Zielvorstellung des Gesetzgebers hinsichtlich des Zustellzeitpunkts bei elektronischer Zustellung gemäß § 35 Abs 5 ZustG sowie Differenzierung zur Zustellung im ERV gemäß § 89d Abs 2 GOG. (T1)
- 9 Ob 15/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 18.03.2024 9 Ob 15/24g
Schlagworte
Hinterlegung; Ausfolgung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129524
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20140325_OGH0002_010OBS00035_14S0000_001