Rechtssatz RS0129530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129530
Entscheidungsdatum
15.07.2014
Rechtssatz
Gläubiger und Inkassounternehmen sind ‑ in der Regel ‑ durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag (Auftrag) verbunden, aufgrund dessen das Inkassounternehmen verpflichtet ist, den ausstehenden Betrag vom Schuldner einzufordern.
Zwischen Schuldner und Inkassounternehmen besteht somit kein unmittelbares Vertragsverhältnis; eine vertragliche Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Inkassounternehmen, diesem den Aufwand zu ersetzen, besteht nicht. Die Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung von Inkassokosten besteht somit entweder aus seinem Verhältnis zum Gläubiger oder auf einer neu geschaffenen vertraglichen Grundlage, zB auf Grundlage eines Anerkenntnisses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129530
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20140715_OGH0002_0100OB00028_14M0000_001