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Rechtssatz RS0129530×

Rechtssatz RS0129530

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129530

Geschäftszahl

10Ob28/14m

Entscheidungsdatum

15.07.2014

Rechtssatz

Gläubiger und Inkassounternehmen sind ‑ in der Regel ‑ durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag (Auftrag) verbunden, aufgrund dessen das Inkassounternehmen verpflichtet ist, den ausstehenden Betrag vom Schuldner einzufordern.

Zwischen Schuldner und Inkassounternehmen besteht somit kein unmittelbares Vertragsverhältnis; eine vertragliche Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Inkassounternehmen, diesem den Aufwand zu ersetzen, besteht nicht. Die Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung von Inkassokosten besteht somit entweder aus seinem Verhältnis zum Gläubiger oder auf einer neu geschaffenen vertraglichen Grundlage, zB auf Grundlage eines Anerkenntnisses.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129530

Im RIS seit

09.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2014

Dokumentnummer

JJR_20140715_OGH0002_0100OB00028_14M0000_001