Rechtssatz RS0129533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129533
Entscheidungsdatum
21.02.2017
Rechtssatz
Schließt ein Inkassounternehmen Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnisse mit Verbrauchern ab, ohne die Inkassokosten aufzuschlüsseln und jeden Betreibungsschritt auszuweisen, verstößt es gegen § 6 Abs 1 Z 15 KSchG.Schließt ein Inkassounternehmen Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnisse mit Verbrauchern ab, ohne die Inkassokosten aufzuschlüsseln und jeden Betreibungsschritt auszuweisen, verstößt es gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 15, KSchG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129533
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20140715_OGH0002_0100OB00028_14M0000_004