Rechtssatz RS0129536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129536
Entscheidungsdatum
21.02.2017
Rechtssatz
Adressat der in § 6 VKrG genannten vorvertraglichen Informationspflichten ist der Kreditgeber oder Kreditvermittler.Adressat der in Paragraph 6, VKrG genannten vorvertraglichen Informationspflichten ist der Kreditgeber oder Kreditvermittler.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 28/14m
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
Beisatz: Dass ein Inkassounternehmen selbst als Kreditgeber oder Kreditvermittler auftritt, muss dessen Prozessgegner behaupten und beweisen; die Informationspflichten nach § 6 VKrG treffen es nur, sofern es im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 oder Abs 4 VKrG erfüllt. (T1)
Beisatz: Hier: Anwendbarkeit des § 6 VKrG verneint. (T2)
- 4 Ob 199/14i
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 199/14i
Vgl aber; Beisatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Wird ein Inkassobüro, das im Zusammenhang mit dem gewerbsmäßigen Eintreiben von Forderungen im Namen seiner Auftraggeber deren Schuldnern den Abschluss von Ratenvereinbarungen anbietet, wobei es für seine Tätigkeit Spesen verrechnet, die letztlich von den Schuldnern zu tragen sind, als „Kreditvermittler“ im Sinn von Art 3 lit f der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates tätig?
2. Wenn Frage 1 bejaht wird:
Ist eine Ratenvereinbarung, die über Vermittlung eines Inkassobüros zwischen einem Schuldner und dessen Gläubiger geschlossen wird, eine „unentgeltliche Stundung“ im Sinn von Art 2 Abs 2 lit j RL 2008/48/EG, wenn sich der Schuldner darin lediglich zur Zahlung der offenen Forderung sowie von solchen Zinsen und Kosten verpflichtet, die er wegen seines Verzugs ohnehin aufgrund des Gesetzes ‑ also auch ohne solche Vereinbarung ‑ zu zahlen gehabt hätte? (T3)
- 4 Ob 265/16y
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 265/16y
Vgl auch; Beisatz: Der EuGH beantwortete diese Fragen mit Urteil vom 8. Dezember 2016, C‑127/15, wie folgt:
1. Art 2 Abs 2 Buchst j der Richtlinie 2008/48/EG […] ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung über einen neuen Tilgungsplan, die über ein Inkassobüro zwischen einem Kreditgeber und einem säumigen Verbraucher geschlossen wird, nicht „unentgeltlich“ im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn sich der Verbraucher darin verpflichtet, den Gesamtbetrag des Kredits zu zahlen sowie Zinsen und Kosten, die im ursprünglichen Vertrag über die Gewährung des Kredits nicht vorgesehen waren.
2. Art 3 Buchst f und Art 7 der Richtlinie 2008/48/EG sind dahin auszulegen, dass ein Inkassobüro, das für einen nicht getilgten Kredit im Namen des Kreditgebers einen neuen Tilgungsplan vereinbart, aber nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, als „Kreditvermittler“ im Sinne von Art 3 Buchst f anzusehen ist und nicht der in den Art 5 und 6 der Richtlinie aufgestellten Verpflichtung unterliegt, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu erteilen. (T4)
Beisatz: Eine bloß untergeordnete Funktion ist etwas beim bloßen Überreichen von Formularen des Kreditgebers durch einen Händler oder Dienstleistungserbringer anzunehmen. (T5)
Beisatz: Sollte aber der Auftraggeber die nach § 6 VKrG erforderliche Informationen praktisch nie selbst erteilen, sondern den Abschluss und die Abwicklung der Zahlungsvereinbarungen im Wesentlichen dem Inkassobüro überlassen, könnte nicht mehr angenommen werden, dass dieses nur in „untergeordneter Funktion“ handelt. Vielmehr gehörte in diesem Fall die Vermittlung von Zahlungsvereinbarungen auch wegen der systematischen Auslagerung der die Auftraggeber (als Kreditgeber) treffenden Pflichten ebenfalls zu den „Hauptzwecken“ der Geschäftstätigkeit des Inkassobüros. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129536
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20140715_OGH0002_0100OB00028_14M0000_007