Rechtssatz RS0129539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129539
Entscheidungsdatum
04.06.2014
Norm
Europäische Reiseversicherungsbedingungen (ERV-RVB 2009) Art13.2.1.
Rechtssatz
Art 13.2.1. ERV‑RVB dient der primären Risikoumschreibung. Es wird festgelegt, welche ‑ zwingend zur Reiseunfähigkeit führenden ‑ Ereignisse von der Versicherungsdeckung umfasst sind. Durch die Bestimmung wird präzisiert, dass der Versicherungsfall dann eintritt, wenn plötzlich eine schwere Erkrankung oder eine schwere unfallbedingte Körperverletzung auftritt oder bestehende Leiden unerwartet akut werden, wodurch die Reiseunfähigkeit bewirkt wird.Artikel 13 Punkt 2 Punkt eins, ERV‑RVB dient der primären Risikoumschreibung. Es wird festgelegt, welche ‑ zwingend zur Reiseunfähigkeit führenden ‑ Ereignisse von der Versicherungsdeckung umfasst sind. Durch die Bestimmung wird präzisiert, dass der Versicherungsfall dann eintritt, wenn plötzlich eine schwere Erkrankung oder eine schwere unfallbedingte Körperverletzung auftritt oder bestehende Leiden unerwartet akut werden, wodurch die Reiseunfähigkeit bewirkt wird.
Schlagworte
Reisestorno, Reiserücktritt, Erkrankung, Unfall
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129539
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20140604_OGH0002_0070OB00079_14I0000_001