Rechtssatz RS0129541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129541
Entscheidungsdatum
04.06.2014
Norm
Europäische Reiseversicherungsbedingungen (ERV-RVB 2009) Art13.2.1.
Rechtssatz
Unerwartet ist ein Ereignis, dessen Eintritt der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt seiner Vertragserklärung nicht vorhersah und dass er tatsächlich nicht miteinberechnete, wobei ihm auch keine Tatsachen bekannt waren, die für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts sprachen
Schlagworte
Reisestorno, Reiserücktritt, Erkrankung, Unfall
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129541
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20140604_OGH0002_0070OB00079_14I0000_003