Rechtssatz RS0129542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129542
Entscheidungsdatum
24.07.2014
Norm
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181 Abs2
Rechtssatz
Hat die Großmutter ‑ als Antragsberechtigte nach § 181 Abs 2 ABGB ‑ unter Hinweis auf den Umstand, dass die Mutter das Kind von der Schule abgemeldet hat, den Antrag gestellt, dieser die Obsorge für den Bereich schulischer Angelegenheiten zu entziehen und dem Amt für Jugend und Familie zu übertragen, weil sie eine Gefährdung des Kindeswohls durch diese Maßnahme befürchtete, handelt es sich dabei keinesfalls um einen im Gesetz nicht vorgesehenen Antrag. Die Antragslegitimation ist der Großmutter auch nicht mit der Begründung abzusprechen, dass sie nicht die Übertragung der Obsorge an sich selbst beantragt hat.Hat die Großmutter ‑ als Antragsberechtigte nach Paragraph 181, Absatz 2, ABGB ‑ unter Hinweis auf den Umstand, dass die Mutter das Kind von der Schule abgemeldet hat, den Antrag gestellt, dieser die Obsorge für den Bereich schulischer Angelegenheiten zu entziehen und dem Amt für Jugend und Familie zu übertragen, weil sie eine Gefährdung des Kindeswohls durch diese Maßnahme befürchtete, handelt es sich dabei keinesfalls um einen im Gesetz nicht vorgesehenen Antrag. Die Antragslegitimation ist der Großmutter auch nicht mit der Begründung abzusprechen, dass sie nicht die Übertragung der Obsorge an sich selbst beantragt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129542
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20140724_OGH0002_0010OB00007_14G0000_001