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Rechtssatz RS0129542

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129542

Geschäftszahl

1Ob7/14g

Entscheidungsdatum

24.07.2014

Norm

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181 Abs2

Rechtssatz

Hat die Großmutter ‑ als Antragsberechtigte nach Paragraph 181, Absatz 2, ABGB ‑ unter Hinweis auf den Umstand, dass die Mutter das Kind von der Schule abgemeldet hat, den Antrag gestellt, dieser die Obsorge für den Bereich schulischer Angelegenheiten zu entziehen und dem Amt für Jugend und Familie zu übertragen, weil sie eine Gefährdung des Kindeswohls durch diese Maßnahme befürchtete, handelt es sich dabei keinesfalls um einen im Gesetz nicht vorgesehenen Antrag. Die Antragslegitimation ist der Großmutter auch nicht mit der Begründung abzusprechen, dass sie nicht die Übertragung der Obsorge an sich selbst beantragt hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 7/14g
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 7/14g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129542

Im RIS seit

15.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Dokumentnummer

JJR_20140724_OGH0002_0010OB00007_14G0000_001