Rechtssatz RS0129549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129549
Entscheidungsdatum
25.06.2014
Norm
FPG §46a
K-GrvG §3a Abs1 litj
Rechtssatz
Auf die in § 46a Abs 1a FPG genannte amtswegige Feststellung, dass die Abschiebung des Betroffenen nicht möglich ist, und die daran anschließende Duldung des Aufenthalts des Fremden nimmt § 3a Abs 1 lit j K‑GrvG erkennbar Bezug. Darüber hinaus kommt aber auch jede andere Mitteilung der Fremdenpolizei über die Nichtabschiebbarkeit des Fremden in Betracht, deutet doch das Wort „Mitteilung“ darauf hin, dass darunter nicht nur die in § 46a Abs 1a FPG genannte Feststellung (und Duldung) gemeint ist.Auf die in Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG genannte amtswegige Feststellung, dass die Abschiebung des Betroffenen nicht möglich ist, und die daran anschließende Duldung des Aufenthalts des Fremden nimmt Paragraph 3 a, Absatz eins, Litera j, K‑GrvG erkennbar Bezug. Darüber hinaus kommt aber auch jede andere Mitteilung der Fremdenpolizei über die Nichtabschiebbarkeit des Fremden in Betracht, deutet doch das Wort „Mitteilung“ darauf hin, dass darunter nicht nur die in Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG genannte Feststellung (und Duldung) gemeint ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129549
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20140625_OGH0002_0070OB00072_14K0000_001