Rechtssatz RS0129556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129556
Geschäftszahl
Bsw8139/09; Bsw7788/11; Bsw22689/07; Bsw50094/10; Bsw60125/11; Bsw40503/17 (Bsw42902/17; Bsw43643/17)
Entscheidungsdatum
23.07.2020
Rechtssatz
Art 13 MRK erfordert eine unabhängige und genaue Prüfung einer Behauptung, es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme einer realen Gefahr, im Fall der Abschiebung einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung unterzogen zu werden. Wenn eine Ausweisung aus Gründen der nationalen Sicherheit angeordnet wird, können gewisse verfahrensrechtliche Einschränkungen notwendig sein, um ein der nationalen Sicherheit abträgliches Durchsickern von Informationen zu vermeiden.Artikel 13, MRK erfordert eine unabhängige und genaue Prüfung einer Behauptung, es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme einer realen Gefahr, im Fall der Abschiebung einer Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung unterzogen zu werden. Wenn eine Ausweisung aus Gründen der nationalen Sicherheit angeordnet wird, können gewisse verfahrensrechtliche Einschränkungen notwendig sein, um ein der nationalen Sicherheit abträgliches Durchsickern von Informationen zu vermeiden.
Entscheidungstexte
- Bsw 8139/09
Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 17.01.2012 Bsw 8139/09
Bemerkung: Othman (Abu Qatada) gg. das Vereinigte Königreich (T1); Veröff: NL 2012,15
- Bsw 7788/11
Entscheidungstext AUSL EGMR 10.05.2012 Bsw 7788/11
Auch; nur: Art 13 MRK erfordert eine unabhängige und genaue Prüfung einer Behauptung, es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme einer realen Gefahr, im Fall der Abschiebung einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung unterzogen zu werden. (T2)
Beisatz: Die Möglichkeiten der Anfechtung einer Entscheidung über einen Asylantrag beim österreichischen Asylgerichtshof sowie der Prüfung der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts durch den VfGH genügen den Anforderungen des Art 13 MRK. (Bem: A. L. gg. Österreich) (T3)
Veröff: NL 2012,156
- Bsw 22689/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 13.12.2012 Bsw 22689/07
Auch; nur T2; Beisatz: Die schnelle Vollstreckung einer Ausweisungsanordnung kann die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in der Praxis ineffektiv und damit unzugänglich machen. (Bem: De Souza Ribeiro gg. Frankreich) (T4)
Veröff: NL 2012,411
- Bsw 50094/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 06.06.2013 Bsw 50094/10
Vgl auch; Veröff: NL 2013,174
- Bsw 60125/11
Entscheidungstext AUSL EGMR 07.07.2015 Bsw 60125/11
Auch; nur T2; Veröff: NL 2015,305
- Bsw 40503/17
Entscheidungstext AUSL 23.07.2020 Bsw 40503/17
vgl; nur T2
Anm: Veröff NL 2020,260
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2012:RS0129556
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20120117_AUSL002_000BSW08139_0900000_001