Rechtssatz RS0129588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129588
Geschäftszahl
Bsw23338/09 (Bsw45071/09); 9Ob73/14x; 8Ob32/15m
Entscheidungsdatum
24.03.2015
Rechtssatz
Art 8 MRK verpflichtet die Mitgliedstaaten zu prüfen, ob es im Kindeswohl geboten ist, dem biologischen Vater zu erlauben, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, was die Feststellung der biologischen Vaterschaft im Umgangsverfahren einschließen kann. Dies umfasst aber nicht unbedingt eine Verpflichtung, dem biologischen Vater zu erlauben, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten oder eine eigene Klage zur Feststellung der biologischen Vaterschaft vorzusehen.Artikel 8, MRK verpflichtet die Mitgliedstaaten zu prüfen, ob es im Kindeswohl geboten ist, dem biologischen Vater zu erlauben, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, was die Feststellung der biologischen Vaterschaft im Umgangsverfahren einschließen kann. Dies umfasst aber nicht unbedingt eine Verpflichtung, dem biologischen Vater zu erlauben, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten oder eine eigene Klage zur Feststellung der biologischen Vaterschaft vorzusehen.
Entscheidungstexte
- Bsw 23338/09
Entscheidungstext AUSL EGMR 22.03.2012 Bsw 23338/09
Bem: Kautzor gg. Deutschland und Ahrens gg. Deutschland (T1)
Veröff: NL 2012,88
- 9 Ob 73/14x
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 Ob 73/14x
Beisatz: Angesichts der dem EGMR vorliegenden Fälle, in denen sich die rechtliche Vaterschaft des Partners bzw Ehemanns der Mutter mit dessen tatsächlicher Rolle als sozialem Vater des Kindes deckte, erkannte der Gerichtshof - in Abgrenzung zu Informations- und Kontaktrechten des biologischen Vaters - ausdrücklich, dass die Entscheidung, ob es dem biologischen Vater erlaubt sein soll, die Vaterschaft unter Umständen wie jenen der vorliegenden Fälle anzufechten, in den Ermessensspielraum des Staates fällt. (T2)
- 8 Ob 32/15m
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 32/15m
Beis ähnlich wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2012:RS0129588
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015
Dokumentnummer
JJR_20120322_AUSL002_000BSW23338_0900000_001