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Rechtssatz RS0129599×

Rechtssatz RS0129599

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0129599

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Rechtssatz

Wird eine Person nach fömlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren befragt, stellt dieser Vorgang gemäß der Legaldefinition des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO jedenfalls eine Vernehmung dar. Sinn und Schutzzweck des Paragraph 152, Absatz eins, StPO (der darin normierten Nichtigkeitssanktion) liegen insbesondere darin, als Beschuldigte in Betracht kommende Personen über ihre Rechte nicht im Unklaren zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 9/13x
    Entscheidungstext OGH 07.10.2013 17 Os 9/13x
    Beisatz: Diesem Anliegen wird entsprochen, wenn einem Beschuldigten diese Information (nur) einmal vor Beginn einer (über einen längeren Zeitraum) fortgesetzten Vernehmung, also "so bald wie möglich" (§ 50 Abs 1 StPO), erteilt wird. Die Verlesung des Protokolls über eine (in diesem Rahmen) später durchgeführte Befragung steht daher in aller Regel mangels Umgehung dieses Schutzzwecks nicht unter Nichtigkeitssanktion (§ 281 Abs 1 Z 2 StPO). (T1)
  • 11 Os 61/14a
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 11 Os 61/14a
    Auch; Beisatz: Eine Nichtigkeit begründende Umgehung liegt aber vor, wenn Beschuldigte (§ 48 Abs 1 Z 1 StPO) ‑ selbst bei fortgesetzten Befragungen ‑ über ihre Rechte (§ 164 Abs 1 StPO) im Unklaren belassen werden. (T2)
  • 12 Os 67/16v
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 12 Os 67/16v
    Auch
  • 14 Os 68/16f
    Entscheidungstext OGH 04.04.2017 14 Os 68/16f
    Vgl auch; Beisatz: Auch wenn der Beschuldigte nicht förmlich über seine Stellung und die damit verbundenen Rechte aufgeklärt wurde, ist eine solche Erkundigung nur dann nichtig, wenn dies als Umgehung zu werten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der als Beschuldigter (§ 48 Abs 2 StPO) in Betracht kommende Befragte über seine Stellung und die damit verbundenen Rechte im Unklaren belassen wurde. (T3)
  • 15 Os 95/22t
    Entscheidungstext OGH 16.02.2023 15 Os 95/22t
    vgl; Beisatz: Allein die Verweigerung der Unterfertigung des Protokolls über die erfolgte Befragung als Verdächtiger oder Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft nimmt dieser nicht den Charakter einer „förmlichen“ Vernehmung. (T4)
  • 11 Os 54/24m
    Entscheidungstext OGH 18.06.2024 11 Os 54/24m
    vgl; Beisatz wie T3
  • 14 Os 118/24w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2025 14 Os 118/24w
    vgl; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129599

Im RIS seit

25.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Dokumentnummer

JJR_20131007_OGH0002_0170OS00009_13X0000_002