Rechtssatz RS0129599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129599
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Rechtssatz
Wird eine Person nach fömlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren befragt, stellt dieser Vorgang gemäß der Legaldefinition des § 151 Z 2 StPO jedenfalls eine Vernehmung dar. Sinn und Schutzzweck des § 152 Abs 1 StPO (der darin normierten Nichtigkeitssanktion) liegen insbesondere darin, als Beschuldigte in Betracht kommende Personen über ihre Rechte nicht im Unklaren zu lassen.Wird eine Person nach fömlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren befragt, stellt dieser Vorgang gemäß der Legaldefinition des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO jedenfalls eine Vernehmung dar. Sinn und Schutzzweck des Paragraph 152, Absatz eins, StPO (der darin normierten Nichtigkeitssanktion) liegen insbesondere darin, als Beschuldigte in Betracht kommende Personen über ihre Rechte nicht im Unklaren zu lassen.
Entscheidungstexte
- 17 Os 9/13x
Entscheidungstext OGH 07.10.2013 17 Os 9/13x
Beisatz: Diesem Anliegen wird entsprochen, wenn einem Beschuldigten diese Information (nur) einmal vor Beginn einer (über einen längeren Zeitraum) fortgesetzten Vernehmung, also "so bald wie möglich" (§ 50 Abs 1 StPO), erteilt wird. Die Verlesung des Protokolls über eine (in diesem Rahmen) später durchgeführte Befragung steht daher in aller Regel mangels Umgehung dieses Schutzzwecks nicht unter Nichtigkeitssanktion (§ 281 Abs 1 Z 2 StPO). (T1)
- 11 Os 61/14a
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 11 Os 61/14a
Auch; Beisatz: Eine Nichtigkeit begründende Umgehung liegt aber vor, wenn Beschuldigte (§ 48 Abs 1 Z 1 StPO) ‑ selbst bei fortgesetzten Befragungen ‑ über ihre Rechte (§ 164 Abs 1 StPO) im Unklaren belassen werden. (T2)
- 12 Os 67/16v
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 12 Os 67/16v
Auch
- 14 Os 68/16f
Entscheidungstext OGH 04.04.2017 14 Os 68/16f
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn der Beschuldigte nicht förmlich über seine Stellung und die damit verbundenen Rechte aufgeklärt wurde, ist eine solche Erkundigung nur dann nichtig, wenn dies als Umgehung zu werten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der als Beschuldigter (§ 48 Abs 2 StPO) in Betracht kommende Befragte über seine Stellung und die damit verbundenen Rechte im Unklaren belassen wurde. (T3)
- 15 Os 95/22t
Entscheidungstext OGH 16.02.2023 15 Os 95/22t
vgl; Beisatz: Allein die Verweigerung der Unterfertigung des Protokolls über die erfolgte Befragung als Verdächtiger oder Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft nimmt dieser nicht den Charakter einer „förmlichen“ Vernehmung. (T4)
- 11 Os 54/24m
Entscheidungstext OGH 18.06.2024 11 Os 54/24m
vgl; Beisatz wie T3
- 14 Os 118/24w
Entscheidungstext OGH 25.02.2025 14 Os 118/24w
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129599
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20131007_OGH0002_0170OS00009_13X0000_002