Rechtssatz RS0129616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129616
Entscheidungsdatum
24.09.2025
Rechtssatz
„An sich gebracht“ im Sinne von § 165 Abs 2 StGB (was im Übrigen zur Herstellung des subjektiven Tatbestands Wissentlichkeit ‑ § 5 Abs 3 StGB ‑ erfordert) ist ein Vermögensbestandteil bei Erlangen faktischer Verfügungsmacht darüber. Eine solche ist nicht erst ‑ wie bei der Hehlerei ‑ bei Erwerb des Gewahrsams anzunehmen, sondern bereits bei der ab Einlangen darauf bestehenden Möglichkeit, über den Vermögensbestandteil in Form eines Positivsaldos auf einem Konto (etwa durch Behebungen oder Überweisungen) verfügen zu können. Vermögensbestandteile sind eben nicht nur körperliche Sachen, weshalb ‑ trotz Verwendung desselben Wortes ‑ bei § 165 StGB nicht (wie bei § 164 StGB) allein auf Gewahrsamserlangung abgestellt werden darf.„An sich gebracht“ im Sinne von Paragraph 165, Absatz 2, StGB (was im Übrigen zur Herstellung des subjektiven Tatbestands Wissentlichkeit ‑ Paragraph 5, Absatz 3, StGB ‑ erfordert) ist ein Vermögensbestandteil bei Erlangen faktischer Verfügungsmacht darüber. Eine solche ist nicht erst ‑ wie bei der Hehlerei ‑ bei Erwerb des Gewahrsams anzunehmen, sondern bereits bei der ab Einlangen darauf bestehenden Möglichkeit, über den Vermögensbestandteil in Form eines Positivsaldos auf einem Konto (etwa durch Behebungen oder Überweisungen) verfügen zu können. Vermögensbestandteile sind eben nicht nur körperliche Sachen, weshalb ‑ trotz Verwendung desselben Wortes ‑ bei Paragraph 165, StGB nicht (wie bei Paragraph 164, StGB) allein auf Gewahrsamserlangung abgestellt werden darf.
Entscheidungstexte
- 11 Ns 41/14i
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 11 Ns 41/14i
- 13 Os 105/15p
Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 105/15p
Auch; Beisatz: Schlichte Giralgeld-Überweisungen (ohne Hinzutreten besonderer Begleitumstände) können kein „Verbergen“, wohl aber ein „Übertragen an Dritte“ bedeuten. (T1)
- 13 Os 89/18i
Entscheidungstext OGH 10.10.2018 13 Os 89/18i
Auch; Beis wie T1
- 13 Os 76/18b
Entscheidungstext OGH 12.09.2018 13 Os 76/18b
Vgl
- 13 Os 108/18h
Entscheidungstext OGH 16.01.2019 13 Os 108/18h
Auch; Beis wie T1
- 13 Os 55/19s
Entscheidungstext OGH 09.10.2019 13 Os 55/19s
Vgl; Beis wie T1
- 11 Os 11/20g
Entscheidungstext OGH 23.03.2020 11 Os 11/20g
Vgl; Beis wie T1
- 13 Os 126/21k
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 13 Os 126/21k
Vgl; Beis nur wie T1
- 12 Os 41/23f
Entscheidungstext OGH 23.11.2023 12 Os 41/23f
vgl
- 13 Os 71/23z
Entscheidungstext OGH 15.11.2023 13 Os 71/23z
vgl; Beisatz: Schlichte Giralgeld-Überweisungen (ohne Hinzutreten besonderer Begleitumstände) sind kein „Verheimlichen" iSd § 165 Abs 1 Z 2 StGB idF BGBl I 2021/159. (T2)
- 13 Os 73/25x
Entscheidungstext OGH 24.09.2025 13 Os 73/25x
vgl; Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129616
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20140826_OGH0002_0110NS00041_14I0000_002