Rechtssatz RS0129617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129617
Geschäftszahl
13Os23/14b (13Os26/14v)
Entscheidungsdatum
05.06.2014
Rechtssatz
Eine Verwaltungsstrafbestimmung, die in einem Anwendungsbereich mit Betrug konkurriert, kann nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen nur dann den Betrugstatbestand verdrängen, wenn sie (wie Betrug) dem Bundesrecht angehört und ein Fall der Scheinkonkurrenz vorliegt oder, wenn sie zwar aus einem Landesgesetz stammt, aber nach Bundesrecht, das hiefür allein maßgeblich ist, Subsidiarität des Betrugs anzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129617
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2014
Dokumentnummer
JJR_20140605_OGH0002_0130OS00023_14B0000_001